Transparenzregister: Praktische Herausforderungen für Leasing-Gesellschaften

Leasing hat kaum geldwäscherechtliche Relevanz

Jährlich entsteht ein Schaden von rund 100 Milliarden Euro durch Geldwäsche in Deutschland. 2021 wurden 14.785 Fälle von Geldwäsche in Deutschland polizeilich erfasst, 2020 lag die Zahl laut Bundeskriminalamt bei 8.942. Die Dunkelziffer wird um einiges höher geschätzt. Entsprechend haben Politik und Aufsicht ihre Anstrengungen zur Geldwäscheprävention verstärkt: Auf nationaler Ebene durch das Transparenz- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche, das Mitte 2021 in Kraft trat, und auf europäischer Ebene durch das zeitgleich veröffentlichte EU-Anti-Geldwäschepaket, das den Entwurf einer verschärften EU-Anti-Geldwäscheverordnung enthält. Obwohl Leasing als Geschäftsmodell für Geldwäsche nahezu ungeeignet ist und von der BaFin in ihrer Risikoanalyse als „medium-low risk“ eingeschätzt wird, treffen die Verschärfungen in der Praxis auch die Leasing-Gesellschaften. Der BDL setzt sich gegenüber Politik und Aufsicht dafür ein, dass der verschwindend geringen geldwäscherechtlichen Relevanz des Leasing in der Regulatorik Rechnung getragen wird.

Leasing für Geldwäsche unattraktiv

Leasing ist aufgrund des Geschäftsmodells wenig bis gar nicht geldwäscherechtlich relevant: Die relativ lange Laufzeit der Leasing-Verträge und die damit einhergehende geringe Fungibilität der angelegten Gelder machen Leasing für Geldwäscher unattraktiv. Darüber hinaus führt die Abwicklung des Leistungsaustausches bei Leasing-Verträgen zu einer weitgehenden Reduzierung des Geldwäscherisikos, denn die Zahlung der Leasing-Raten erfolgt grundsätzlich bargeldlos. Im Regelfall ist der Leasing-Nehmer zugleich Kontoinhaber und seine Bank hat ihn bereits geldwäscherechtlich überprüft.

BaFin bescheinigt geringes Risiko

Das geringe Risiko von Leasing berücksichtigt auch die BaFin, beispielsweise in ihrer 2021 veröffentlichten subnationalen Risikoanalyse (SRA 3.0), worin sie Leasing mit „medium-low risk“ bewertet. Die subnationale Risikoanalyse analysiert und bewertet die Geldwäsche/Terrorismusfinanzierungsrisiken des von der BaFin beaufsichtigten Finanzsektors ergänzend zur nationalen Risikoanalyse. Sie ist von den Verpflichteten bei den jeweiligen eigenen Risikoanalysen zu berücksichtigen.

Dennoch verschärfen sich die gesetzlichen Anforderungen an die Geldwäscheprävention auch für Leasing-Gesellschaften zunehmend, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene.

Transparenzregister wird zum Vollregister

Mitte 2021 trat das „Transparenz- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche“ in Kraft, das die Umstellung des Geldwäsche-Transparenzregisters von einem Auffangregister auf ein Vollregister vorsieht und mit einigen praktischen Herausforderungen für die Verpflichteten bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten einhergeht. Das Gesetz verordnet allen transparenzpflichtigen Vereinigungen und Rechtsgestaltungen, ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Für die Meldung an das Transparenzregister sind je nach Rechtsform des Unternehmens unterschiedliche Übergangsfristen vorgesehen. Spätestens Ende 2022 endet die Frist für alle betroffenen Unternehmensformen.

Konkrete Ausgestaltung verschärft praktische Schwierigkeiten

Boris Dassen, Vorsitzender des BDL-Rechtsausschusses

Grundsätzlich begrüßen wir, dass das Gesetz erkennbar darauf ausgerichtet ist, das Transparenzregister für die Verpflichteten praxistauglich zu gestalten. Doch steht die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes nicht in Einklang mit der Intention des Gesetzes, Prozesshindernisse zu beseitigen und Compliance-Kosten für Verpflichtete zu senken,

kritisiert Boris Dassen, Vorsitzender des Rechtsausschusses des BDL. Die Neuregelungen sind nicht geeignet, die aktuell bestehenden praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten und der Einsichtnahme in das Transparenzregister zu beseitigen. Vielmehr verschärfen sich die in diesem Zusammenhang bestehenden Herausforderungen für Leasing-Gesellschaften teilweise.

Die volle Funktionsfähigkeit des Transparenzregisters wird frühestens ab 2023 gegeben sein, da sich das Transparenzregister aufgrund der Übergangsfristen für die Meldung nur sukzessive füllen wird und die geplante elektronische Schnittstelle des Transparenzregisters ebenfalls erst ab 2023 zur Verfügung steht. Folglich stehen Leasing-Gesellschaften bis Anfang 2023 vor den gleichen Herausforderungen wie seit der Einführung des Transparenzregisters: Eine Vielzahl der Abfragen des Transparenzregisters wird mangels Eintragung ins Leere laufen und die Abfrage wird weiterhin nur manuell über ein Portal des Bundesanzeigers möglich sein.

Zudem kann die elektronische Schnittstelle nur von Verpflichteten, aber nicht von deren Dienstleistern wie Wirtschaftsauskunfteien genutzt werden, dies läuft der Praxis zuwider, dass sich die Verpflichteten für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Regel Dritter bedienen, die die Informationen zusammentragen und systemseitig zuspielen.

Eine weitere Neuregelung, die mit praktischen Schwierigkeiten insbesondere bei automatisierten Prozessen einhergehen dürfte, ist die Verpflichtung, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten beim Vertragspartner oder der für diesen auftretenden Person selbst zu erheben.

Zu begrüßen ist hingegen, dass der Gesetzgeber die Pflicht wieder gestrichen hat, Angaben zu sämtlichen fiktiven wirtschaftlich Berechtigten zu erheben. Dies war im Referentenentwurf noch vorgesehen. Es bleibt somit dabei, dass lediglich ein Organ als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter zu ermitteln oder zu erfassen ist,

führt Dassen aus. Der BDL hatte sich für die Streichung gegenüber dem Gesetzgeber eingesetzt.

Woher stammt der Begriff „Geldwäsche“?

Der Begriff „Geldwäsche“ geht auf den amerikanischen Mafiosi Al Capone zurück. Er hatte reichlich an Alkoholschmuggel, Drogenhandel und illegaler Prostitution verdient und wollte dieses Geld wieder in den geregelten Wirtschaftskreislauf einführen. Dafür kaufte er sich zahlreiche Waschsalons und zeichnete mehr Einnahmen aus, als er tatsächlich Umsatz machte. So entstand der Begriff „Geld waschen“.

Europäische Verschärfungen

Auch auf europäischer Ebene sind Verschärfungen der geldwäscherechtlichen Pflichten zu erwarten.

Das Mitte 2021 von der EU-Kommission veröffentlichte EU-Anti-Geldwäschepaket enthält den Entwurf einer EU-Anti-Geldwäscheverordnung. Durch diesen soll die aktuelle Anti-Geldwäscherichtlinie teilweise in eine unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten geltende Verordnung überführt werden, um der nationalen Zersplitterung der Regelungen in der EU entgegenzuwirken.

Das Herzstück des Verordnungsentwurfs bildet der Know-your-Costumer-Prozess, der bezüglich Systematik und Risikofaktoren weitgehend aus der aktuellen Anti-Geldwäsche-Richtlinie übernommen wurde. Vieles ist daher aus Leasing-Gebersicht bereits bekannt. Die Anforderungen des Verordnungsentwurfs gehen jedoch teilweise über die aktuell geltenden Regelungen hinaus. Insbesondere sieht der Verordnungsentwurf vor, dass auch wirtschaftlich Berechtigte künftig förmlich identifiziert werden müssen. Der BDL setzt sich in Brüssel für eine Streichung dieser und anderer Regelungen ein, die in der Praxis zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand für Leasing-Gesellschaften führen würden.

An zahlreichen Stellen der Verordnung ist zudem vorgesehen, dass die künftige EU-Geldwäschebehörde – die sogenannte AMLA – konkretisierende technische Regulierungsstandards (RTS) erlassen soll, sodass der konkrete Pflichtenumfang noch nicht abschließend anhand des Verordnungstextes bewertet werden kann. Die Verordnung soll drei Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft treten.